Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Stand: 20.01.2023
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 01.02.2005 – B 8 KN 6/04 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 – 9 S 5/19Zitiert von 4
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 12/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit - Arbeitseinkommen
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 14/22 R(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)Zitiert von 2
- BSG, 02.08.2023 – B 5 R 19/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - error in procedendo - error in iudicandoZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 R 1412/23Zitiert von 1
- BAG, 10.09.2020 – 6 AZR 286/19Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Juli 2017Zitiert von 3
- BSG, 26.02.2020 – B 5 R 21/18 RErfüllung der Mindestversicherungszeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - multilaterale Zusammenrechnung von in Deutschland, Serbien und Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei Anwendung des SozSichAbk YUG - Zuständigkeit des zuerst angegangenen deutschen RentenversicherungsträgersZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-2 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-4 (4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-6 (6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-7 (7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302#abs-8 (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass